Die Bundesratsvorschläge im Einzelnen
• eine stärkere Eigenbeteiligung der Partei durch Absenkungen der Einkommensfreibeträge auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum
• im Fall der Ratenzahlung die pauschale Festsetzung von 2/3 des einzusetzenden Einkommens als Ratenhöhe
• das Streichen der gegenwärtigen Begrenzung der Ratenzahlung auf max. 48 Monate
• voller Einsatz/Anrechnen des durch den Prozess Erlangten für die Rückzahlung der PKH – ohne Begrenzung auf Existenzminimum oder Schonvermögen.
• die Einführung einer PKH-Bewilligungsgebühr i.H.v. 50 Euro im Fall von Ratenzahlung.
Die im Gesetzentwurf genannten Zahlen, die die angebliche “Kostenexplosion bei der Prozesskostenhilfe” dokumentieren sollen, basieren auf keiner validen Grundlage. Ein Regelungsbedarf lässt sich mit ihnen nicht begründen. Die genannte empirische Grundlage beruht auf Zahlen aus Baden-Württemberg aus einer unveröffentlichten verfahrensbezogenen Kosten-Leistungs-Rechnung. Richtig ist, dass die staatlichen Aufwendungen für PKH im letzten Jahr gestiegen sind. Doch der Hauptgrund liegt in der gesetzlichen Anhebung der Rechtsanwaltsvergütung durch das KostenrechtsmodernisierungsG (2004). Dieses Gesetz hatte der Bundesrat übrigens einstimmig mitgetragen. Die vorhersehbaren Folgen, die mit dem Anheben der Anwaltsvergütung verbunden sind, jetzt auf die sozial Schwachen abzuwälzen, ist offen gesagt mies und fies.
Aus sämtlichen Regelungen springt einen die Missgunst gegenüber denjenigen an, die nur mit Hilfe des Staates ihr Recht vor Gericht geltend machen können. Als Beispiel sei hier nur ein Satz aus der Begründung zitiert: “Zu den zentralen Anliegen des Gesetzentwurfs gehört es daher, den Gerichten wirksamere Mittel gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von PKH an die Hand zu geben.” Der behauptete Missbrauch bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe ist jedoch nicht belegt, es handelt sich einmal mehr um eine unbewiesene Behauptung.
Diese PKH-Reformvorschläge sind keine und verdienen unsere Ablehnung auf ganzer Linie!
Gleiches gilt für den ebenfalls vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs.16/1028), der die bestehende Gebührenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte aufgeben und eine allgemeine Verfahrensgebühr von 75 Euro einführen will. Durch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe sei sozialgerichtlicher Rechtsschutz weiterhin umfassend gewährleistet, behauptet der Bundesrat. Wenige Sätze später gibt er aber zu, dass er mit einer erheblichen Reduktion der Streitsachen rechnet. Die Einsparpotentiale sind aus fiskalischer Sicht vermutlich gering. Für den einzelnen hingegen kann die Gebühr sehr viel bedeuten. Deshalb lehnen wir auch diesen Vorschlag ab.