Völkerstrafgesetzbuch

Das Völkerstrafgesetzbuch wurde im Jahr unter Rot-Grün verabschiedet und trat in Kraft. Mit diesem Gesetz sollte der Rückzugsraum für StraftäterInnen, die schwere Menschenrechtsrechtsverletzungen begangen haben, eingegrenzt werden. 5 Jahre nach Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches besteht an seinen rechtlichen Ausführungen kein grundlegender Reformbedarf. In seiner Anwendung hat sich jedoch gezeigt, dass strukturelle und institutionelle Defizite die Effektivität dieses Gesetzes durchaus beeinträchtigen. Hier wollen wir nachbessern und haben unsere Forderungen jetzt in einem Antrag sowie einem Gesetzentwurf eingebracht.

Es bedarf erstens eines verbesserten Informationsflusses zwischen der Bundesregierung und der Generalbundesanwältin über den Inlandsaufenthaltmöglicher VölkerstraftäterInnen. In diesem Zusammenhang prominentestes Beispiel eines unzureichenden Informationsflusses ist der Fall Almatov. Der ehemalige usbekischen Innenminister, der unter Verdacht der Mitverantwortung für schwere Menschenrechtsverstöße in Usbekistan steht, war Ende trotz EU-Reisebeschränkungen aus humanitären Gründen nach Deutschland ein- und wieder abgereist. Der Generalbundesanwalt hatte in der Begründung über eine Nichtaufnahme von Ermittlungen angegeben, erst über eine betreffende Anzeige von Almatovs Aufenthalt erfahren zu haben. Damals war dieser bereits wieder ausgereist.

Von entscheidender Bedeutung ist zweitens die Ausstattung der Generalbundesanwaltschaft. Eine Kleine Anfrage unserer Fraktion ergab, dass der Generalbundesanwaltschaft nach Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni  keinerlei zusätzliche Personal- oder Sachmittel zugewiesen wurden. Nach der Antwort der Bundesregierung auf die genannte Anfrage sind dort zur Zeit innerhalb eines Referats mit weiteren Zuständigkeitsbereichen lediglich drei Personen für die Verfolgung von Menschenrechtsverbrechen zuständig (BT-Drs. 16/4267, Nr. 1 und 2). Drei Beschäftige aber sind entschieden zu wenig für eine effektive Anwendung des Gesetzes und der dahinter stehenden gesetzgeberischen Ziele. Im internationalen Vergleich zeigt sich die Unterausstattung der Generalbundesanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch in besonderer Weise. In den Niederlanden sind in einer eigenen “War-Crimes-Unit” 32 Expertinnen und Experten mit Ermittlungsmaßnahmen betraut. Wegen der hohen Bedeutung der Straftaten und der notwendigen Hilfe für die Opfer halten wir die Einrichtung einer vergleichbaren Einheit bei der Generalbundesanwältin für erforderlich.

Drittens fordern wir eine Änderung des § 153 f Strafprozessordnung (StPO). Nach der bisherigen Regelung des § 153 f wird der Generalbundesanwältin unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, von einer Verfolgungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Eine gerichtliche Überprüfung der dem Generalbundesanwalt obliegenden Ermessensentscheidung ist in § 153f StPO bislang nicht vorgesehen. Dies wird von Menschenrechtlern und Sachverständigen seit längerem kritisiert und war auch Thema einer Anhörung im Menschenrechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Wir fordern mit einem Gesetzesentwurf die Änderung des § 153 f dahingehend, dass das Absehen von der Verfolgung bzw. die Einstellungsentscheidung der Generalbundesanwaltschaft künftig der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts bedarf.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *